Nachhilfe in der Steuererklärung? - Nur in Ausnahmefällen zulässig!
Das letzte Zeugnis des Sprösslings hat eingeschlagen wie eine Bombe. Und zwar nicht so, als hätten Sie zu Hause ein kleines Genie. Scheinbar hat der Filius oder die Tochter viel Besseres zu tun, als sich mit dem Schulstoff zu beschäftigen, zumindest sehen die Noten danach aus. Dann also Nachhilfe, um der schulischen Bildung etwas auf die Sprünge zu helfen. Aber das kostet natürlich auch wieder Geld, von dem sowieso immer viel zu wenig da ist. In diesem Fall ist guter Rat sprichwörtlich teuer, denn bei Nachhilfeunterricht in mehreren Fächern kommen übers Jahr schnell einige Hundert Euro zusammen. Kann man die denn wenigstens in der Einkommensteuererklärung abgeben, um den Staat daran zu beteiligen? Schließlich sorgen Sie ja dafür, das aus Ihrem Kind ein gut gebildeter, späterer Steuerzahler wird. Das interessiert den Fiskus aber leider so gar nicht. Heißt: Die Kosten für Nachhilfeunterricht haben in der Steuererklärung in der Regel nichts zu suchen. Sie müssen Sie wohl oder übel aus eigener Tasche berappen und in den sauren Apfel beißen - oder über kurz oder lang hinnehmen, dass der Nachwuchs aufgrund seines Alters wohl demnächst in der achten Klasse schon rauchen darf. Aber nicht für alle Eltern ist in Bezug auf Nachhilfe in der Einkommensteuererklärung Hopfen und Malz verloren. Denn in besonderen Härtefällen zeigt selbst der Fiskus ein Herz und lässt die Absetzung der Kosten in der Steuererklärung zu. Das ist zum einen der Fall, wenn Sie mit der gesamten Familie umziehen und Ihr Kind infolge dessen Schwierigkeiten hat, in der neuen Schule den Anschluss zu finden oder zu behalten. Dann ist es erlaubt, für einen gewissen Zeitraum die Kosten für Nachhilfe in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Der zweite Ausnahmefall betrifft Kinder mit nachgewiesenen Lernstörungen, wie etwa Legasthenie. Auch in diesem Fall können die Kosten für Nachhilfe in der Steuererklärung als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie die Grenze für die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Außerdem muss natürlich in diesem Fall ein ärztliches Attest vorliegen, dass die Notwendigkeit der Nachhilfe aufgrund der Lernstörung bescheinigt. Ansonsten wird es nichts mit der Nachhilfe in der Einkommensteuererklärung. Sollten Sie von diesen wenigen Ausnahmen betroffen sein, sammeln Sie natürlich wie immer alle Belege für die Ausgaben, um Sie dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen zu können. Denn nur nachweisbare Ausgaben können in der Steuererklärung auch berücksichtigt werden.