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Das Studium und die Steuererklärung - Was kann man absetzen?

Wer studiert, tut das in der Regel, um nach dem Studium ordentlich was zu verdienen. Während des Studiums sieht es mit dem Geldverdienen aber im Normalfall genau umgekehrt aus. Meist kostet das Studium deutlich mehr, als der Studierende während dieser Zeit verdient. Wie kann man das nun in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen, um den Staat an den Kosten für das Studium zu beteiligen und sich zumindest einen Teil der anfallenden Kosten wiederzuholen? Dafür muss zunächst einmal zwischen einem Erststudium, das als erste Berufsausbildung gilt, und einem Zweitstudium unterschieden werden. Die Kosten für ein Erststudium nämlich zählen als Sonderausgaben und können mit maximal 6.000 Euro jährlich abgesetzt werden. Das bringt den meisten Studierenden nur nichts, das Sie nicht genug verdienen, um über den Jahresfreibetrag zu kommen - wo kein zu versteuerndes Einkommen, da auch kein Sonderausgabenabzug. Allerdings scheint diese Regelung verfassungswidrig zu sein, es ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts anhängig. Daher ist es schlau, die Kosten fürs Erststudium als Werbungskosten anzugeben und bei Ablehnung Einspruch mit Hinweis auf das anhängige Urteil und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens einzulegen. Bei einer positiven Entscheidung des Gerichts kann man so auch in späteren Jahren noch davon profitieren. Beim Zweitstudium sieht es ganz anders aus. Hier können die dadurch entstehenden Kosten voll als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Und diese Kosten können recht vielseitig sein: Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Fachliteratur, Arbeitsmittel wie Ordner, Papier, Stifte, Laptop und Drucker aber auch die Fahrtkosten zur Uni, Seminargebühren, Kosten für Auslandssemester und noch vieles mehr. Seit 2014 dürfen die Fahrtkosten nur noch über die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Kilometer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Außerdem werden nur Ausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, die laut Belegen auch vom Studierenden selbst getragen wurden. Eine Ausnahme stellen hier lediglich die Studiengebühren dar. Diese können auch von Dritten getragen worden sein, lediglich die Rechnung dafür muss auf den Namen des Studierenden ausgestellt sein. Es ist übrigens auch möglich, bei geringem Einkommen mit der Steuererklärung einen Verlustvortag auf die nächsten Jahre zu stellen, wenn die Kosten das Einkommen überschreiten. Dadurch wirken sich die Verluste auf die Einkommensteuererklärung der nächsten Jahre aus und mindern das zu versteuernden Einkommen. Was nicht schlecht ist, denn wie bereits erwähnt studiert man in der Regel, um danach richtig abzukassieren.

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