Der Winterdienst in der Steuererklärung - Lassen Sie den Fiskus räumen
Der Winter ist da, überall liegt sie, die weiße Pracht und verwandelt die Welt in einen riesigen Wattebausch. Nur auf dem Gehweg vor dem Haus, da sollte nach Möglichkeit kein Schnee liegen. Denn wer will schon, dass sich der Postbote oder die Nachbarin, die zum Kaffee kommt, den Hals bricht, weil sie auf dem glatten Untergrund ausrutschen. Also ist Räumen angesagt. Entweder selbst oder durch einen Dienstleister, der dafür, dass er sich frühmorgens in der Kälte herumtreibt, natürlich auch entsprechend entlohnt werden will. Nicht wie Schnee, sondern wie ein warmer Regen wäre es natürlich, wenn man die Kosten dafür in der Einkommensteuererklärung angeben und steuermindernd nutzen könnte. Und das geht tatsächlich, man mag es kaum glauben. Für den Fall, dass die Schneeräumung ausschließlich auf Privatgrund erfolgt, können die Kosten dafür in jedem Fall als haushaltsnahe Dienstleistung in die Einkommensteuererklärung mit einfließen. Nicht ganz so einfach gestaltet sich die Sachlage, wenn zusätzlich zum Privatgelände auch noch der öffentliche Gehweg vorm Haus von einem Dienstleister geräumt wird. Denn dieser gehört ja im engeren Sinne nicht zum Haushalt. Trotzdem können Sie laut eines Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auch die Kosten dafür in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung angeben. Die Begründung liegt darin, dass es sich um die selbe Tätigkeit handelt wie auf dem eigenen Grundstück, die eben zusätzlich aus einer öffentlichen Pflicht erwachse. Ein bestätigendes Urteil des Bundesfinanzhofs zu diesem Sachverhalt steht aber zur Zeit noch aus. Daher ist es in jedem Fall ratsam, die gesamten Kosten für den Winterdienst in Der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung aufzuführen. Sollte der freundliche Finanzbeamte dann auf die Idee kommen, die Kosten aufzuteilen und nur den Anteil für die Räumung auf dem Privatgelände anzuerkennen, können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Mit diesem sollten Sie auf das anhängige Urteil des BFH verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Entscheidet das Gericht dann irgendwann zu Ihren Gunsten, können Sie auch in späteren Jahren noch von diesem Vorteil profitieren, auch wenn die betreffende Steuererklärung eigentlich schon längst Schnee von gestern ist.